Der Jugendhilfeausschuss hat innerhalb der Ausschüsse des Landkreises eine besondere Bedeutung und Stellung. Im Allgemeinen ist nicht bekannt, dass das Jugendamt aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes besteht. Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VIII / KJHG für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald zuständig. Aktuell besteht er aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern.
Die Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehören Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien im Sinne des SGB VIII.
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit
Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
• der Jugendhilfeplanung,
• der Förderung der freien Jugendhilfe,
• der Vorbereitung des Haushaltsplanes für den Bereich Jugendhilfe einschließlich
des Jugendförderplanes.
(2) Er beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag gefassten Beschlüsse und der im Haushalt bereitgestellten Mittel.
(3) Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses bezieht sich auf:
Die Aufstellung von Richtlinien für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe;
Die grundsätzliche Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
c) die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Bereich des Jugendamtes,
d) die Aufstellung und Fortschreibung der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuungim Benehmen mit den Leistungsverpflichteten und den Trägern der Einrichtung;
die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen
die Übertragung einzelner Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe an Träger der freien
Jugendhilfe nach vorheriger Beratung im zuständigen Fachausschuss für Finanzen im Rahmen der vom Kreistag gefassten Beschlüsse und der im Haushalt bereitgestellten Mittel.
(4) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gem. § 2 SGB VIII und § 1 Abs. 3 SGB VIII und vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes gehört werden. Die Anhörung hat in der Regel spätestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung des Kreistages zu erfolgen.
(5) Der Jugendhilfeausschuss hat weiter das Recht, an den Kreistag Anträge heranzutragen, wenn und soweit der Landkreis vom Antragsgegenstand als örtlicher Träger der Jugendhilfe unmittelbar berührt ist, oder der Antragsgegenstand die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen betrifft und die Zuständigkeit des Landkreises gegeben ist.